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FAQ Dr. med. / Dr. med. dent. - PO 1984

Die Fragen und Antworten auf dieser Webseite beziehen sich aktuell ausschließlich auf die alte Promotionsorndung zum Dr. med./Dr. med. dent.

Wo sind Antragsunterlagen und Dissertationsschriften einzureichen?

Alle Unterlagen wie auch die Dissertationsschriften müssen im Promotionsbüro der Medizinischen Fakultät eingereicht werden. Es werden nur vollständige und digital ausgefüllte Unterlagen mit Originalunterschriften angenommen.

Termine in der Promotionssprechstunde werden hierfür nicht vergeben.

Promotionsunterlagen können per Post geschickt oder am Empfang des Verwaltungsgebäudes abgegeben werden. Die aktuellen Öffnungszeiten des Gebäudes sowie die Adresse finden Sie hier.

Welche Zeugnisse müssen vorgelegt werden und in welcher Form?

Bitte reichen Sie beglaubigte Kopien der Staatsexamenszeugnisse ein. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs der Humanmedizin (M3) oder der Zahnheilkunde (ZP) muss für die Zulassung zur Doktorprüfung nachgewiesen werden. Die Zulassung zur Doktorprüfung kann jedoch bereits erfolgen, wenn das Zeugnis über den Ersten oder Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder die Zahnärztliche Vorprüfung vorgelegt werden. Das Kolloquium und die Begutachtung der Dissertation dürfen ebenfalls stattfinden. Das Promotionsverfahren kann jedoch erst abgeschlossen werden, wenn das Staatsexamenszeugnis (M3/ZP) vorliegt.

Besteht die Möglichkeit zur Promotion in Freiburg, wenn ich an einer anderen Universität studiert habe?

Die Promotionsordnung Dr. med./Dr. med. dent. sieht vor, dass Antragsteller*innen mindestens ein Jahr an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Medizin bzw. Zahnmedizin studiert haben oder für mindestens ein Jahr im Bereich der Medizinischen Fakultät Freiburg wissenschaftlich tätig gewesen sein müssen. Wenn Sie an einer anderen Universität Medizin bzw. Zahnmedizin studiert haben, kann der Promotionsausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen einem „Antrag auf Erlass der Pflichtsemester“ gem. § 5 Abs. 3 der Promotionsordnung stattgeben.

Falls die Forschungstätigkeit für das Promotionsvorhaben an einer Einrichtung der Medizinischen Fakultät erfolgt, fügen Sie dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages am Universitätsklinikum Freiburg oder der Albert-Ludwigs-Universität bei.

Wird die Forschungstätigkeit extern durchgeführt, müssen Sie erläutern, wo die Arbeit durchgeführt wird, wie der Bezug zur Medizinischen Fakultät Freiburg zustande kommt und warum die Dissertation in Freiburg eingereicht werden soll. Zusätzlich ist eine Stellungnahme des/der verantwortlichen Betreuer*in erforderlich, in der die Unterstützung des externen Promotionsvorhabens begründet wird.

Über Anträge auf Erlass der Pflichtsemester entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall.

Was ist zu beachten, wenn der/die Erstbetreuer*in (Doktorvater/-mutter) nicht mehr hauptberuflich am Universitätsklinikum bzw. der Medizinischen Fakultät in Freiburg tätig ist?

Der/die Erstbetreuer*in eines Promotionsvorhabens muss Mitglied der Medizinischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität sein. Wenn der/die Erstbetreuer*in nicht hauptberuflich am Universitätsklinikum Freiburg bzw. der Medizinischen Fakultät Freiburg tätig ist, muss der/die weitere Betreuer*in Professor*in oder Privatdozent*in der Medizinischen Fakultät Freiburg sein, hauptberuflich am Universitätsklinikum Freiburg bzw. in der Medizinischen Fakultät Freiburg tätig sein und ein anderes Fach vertreten als der/die Erstbetreuer*in.

Ein bereits angemeldetes Promotionsvorhaben kann auch dann weiter betreut und begutachtet werden, wenn der/die Erstbetreuer*in das Universitätsklinikum Freiburg bzw. die Medizinische Fakultät Freiburg verlässt. Voraussetzung hierfür ist, dass der/die zweite Gutachter*in Professor*in oder Privatdozent*in der Medizinischen Fakultät Freiburg, hauptberuflich am Universitätsklinikum Freiburg bzw. an der Medizinischen Fakultät Freiburg tätig ist und ein anderes Fach vertritt als der/die Erstgutachter*in.

Wie kann die Betreuung eines Promotionsvorhabens übertragen werden?

Eine Änderung der verantwortlichen Betreuung (Erstbetreuung) ist auf Antrag möglich. Hierzu stellen Sie einen formlosen Antrag auf Betreuer*innenwechsel an den Promotionsausschuss. Doktorand*in, bisherige/r Erstbetreuer*in und zukünftige*r Erstbetreuer*in müssen durch ihre Unterschriften ihr Einverständnis erklären.

In welchen Fällen muss ein Promotionsvorhaben wieder abgemeldet werden?

Wenn Ihr Promotionsvorhaben nicht fortgeführt wird, muss es im Promotionsbüro abgemeldet werden. Die Abmeldung beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben mit Unterschrift des/der Erstbetreuer*in.

Das Promotionsbüro stellt eine Bestätigung über die Abmeldung aus und veranlasst, dass die Abmeldung an das Studierendensekretariat der Universität Freiburg weitergeleitet wird.

Wenn während der Bearbeitung der Promotion die Thematik des Promotionsvorhabens bei gleichbleibender Betreuung geändert wird, benötigt der Promotionsausschuss eine neue Doktorand*innen-Betreuungsvereinbarung mit den Unterschriften aller Beteiligten. Eine Anpassung des (Arbeits-)titels der Dissertation ist davon unabhängig bis zur Zulassung zur Doktorprüfung ohne Antragstellung beim Promotionsausschuss möglich. Nach Zulassung zur Doktorprüfung darf der Titel nicht mehr geändert werden.

Ist es möglich, den Antrag auf Anmeldung als Doktorand*in und die Unterlagen zur Zulassung zur Doktorprüfung gleichzeitig einzureichen?

Nein. Das ist ein nicht zulässiges Vorgehen (s. § 4 Abs. 1 Promotionsordnung). Der Promotionsausschuss muss die Möglichkeit haben, zunächst über die Annahme eines Promotionsvorhabens zu entscheiden.

Die Zulassung zur Doktorprüfung kann frühestens drei Monate nach Annahme als Doktorand*in erfolgen.

Wie kann eine Verlängerung der Einreichungsfrist beantragt werden, um das Rigorosum zu umgehen?

Die reguläre Frist zum Einreichen der Dissertation beträgt drei Jahre nach Ablegen der Ärztlichen oder Zahnärztlichen Prüfung.

Senden Sie dem Promotionsbüro bis spätestens vier Wochen vor Ablauf der Einreichungsfrist ein formloses Schreiben mit der Bitte um Verlängerung der Einreichungsfrist zu. Dieser Antrag muss ausführlich begründet sein (längerfristige Erkrankung, Erziehungszeiten, technische Schwierigkeiten o.ä.) und auch von Ihrem/r Erstbetreuer*in (Doktorvater/-mutter) unterzeichnet werden. Anschließend erhalten Sie vom Promotionsbüro einen schriftlichen Bescheid zur Fristverlängerung.

Um den Antrag auf Fristverlängerung bearbeiten zu können, benötigt das Promotionsbüro eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses (M3 bzw. Zahnärztliche Prüfung).

Ein rechtlicher Anspruch auf Fristverlängerung besteht nicht.

Eine zweite Fristverlängerung kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden: langfristige, schwerwiegende Erkrankung, Schwangerschaft/Elternzeit. Ein ärztliches Attest/Antrag auf Berücksichtigung der Elternzeit muss vorgelegt werden.

In welchen Fällen schreibt man eine Erklärung zum Eigenanteil und welche Angaben müssen gemacht werden?

Detaillierte Informationen zur Erklärung zum Eigenanteil finden Sie in den Abfassungsrichtlinien zum Dr. med./Dr. med. dent. der Medizinschen Fakultät.

Kann das Kolloquium vor der Abgabe der Dissertationsschrift im Promotionsbüro stattfinden?

Nein. Das Kolloquium darf frühestens vier Wochen nach Zulassung zur Doktorprüfung stattfinden. Der/die Doktorand*in wird nach Eingang der Zulassungsunterlagen im Promotionsbüro schriftlich über den frühestmöglichen Termin des Kolloquiums informiert. Der Aushang der Kolloquiumsankündigung muss über zwei Wochen in der Klinik / Abteilung / Institut, in der/dem die Dissertation entstanden ist, erfolgen. Der Aushang muss zeitgleich als PDF-Datei dem Promotionsbüro zur Veröffentlichung auf der Homepage der Medizinischen Fakultät zugeschickt werden.

Was ist zu tun, wenn ein oder beide Gutachter*innen eine Überarbeitung der Dissertation verlangen?

Die Vorgehensweise für die Überarbeitung einer Dissertation ist in § 10 Abs. 2 der Promotionsordnung geregelt. Die Gutachter*innen übermitteln ihre Änderungswünsche ans Promotionsbüro. Anschließend wird der/die Doktorand*in vom Promotionsbeauftragten unter Fristsetzung zur Überarbeitung der Schrift aufgefordert; die überarbeitete Version der Dissertation erhalten beide Gutachter*innen anschließend erneut zur Begutachtung zugesandt.

Die Gutachter*innen können ihre Änderungswünsche auch bereits vor dem Kolloquium mitteilen.

Ohne Aufforderung durch den Promotionsbeauftragten bzw. das Promotionsbüro dürfen nach der Zulassung zur Doktorprüfung keine Änderungen an der Dissertation vorgenommen werden.

Kann ich gleich im Anschluss an das Kolloquium meine Dissertation veröffentlichen und die Promotion abschließen?

Nein. Zunächst muss die Benotung der Promotion festgelegt werden, anschließend erhalten Sie eine Checkliste zum Abschluss des Promotionsverfahrens. Die Checkliste kann erst nach Vorlage des Staatsexamenszeugnisses (M3/ZP) versandt werden.

In der Regel werden vom Promotionsbüro noch Vorgaben zur Aktualisierung der Dissertationsschriften gemacht. Daher bitte unbedingt die schriftliche Aufforderung zum Druck abwarten, um Fehldrucke zu vermeiden.

Als Promotionsdatum wird vom Promotionsbüro der Tag festgelegt, an dem Ihre kompletten Abschlussunterlagen einschließlich der Pflichtexemplare vorliegen.

Wann erhalte ich meine Promotionsurkunde?

Der Druck der Urkunde wird vom Promotionsbüro veranlasst, nachdem die Pflichtexemplare der Dissertation zur Veröffentlichung eingereicht worden sind. Bis die Urkunde mit den erforderlichen Unterschriften ausgefertigt werden kann, vergehen in der Regel sechs bis acht Wochen. Der Titel darf erst nach Erhalt der Urkunde geführt werden.

Ich habe meine Promotionsurkunde verloren – wird eine Ersatzurkunde ausgestellt?

Eine Original-Urkunde kann nicht mehr ausgestellt werden. Nach Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Urkunde abhanden gekommen ist, wird eine Ersatzurkunde ausgestellt. Bei Wiederauffinden der Original-Urkunde muss die Ersatzurkunde an das Dekanat zurückgegeben werden.