Artikelaktionen

Sie sind hier: Startseite Akademische Angelegenheiten Promotionen Dr. med. / Dr. med. dent. - PO …

Promotion zum Dr. med. / Dr. med. dent. - Promotionsordnung 2020 (PO 2020)

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen Schritt für Schritt bei der formalen Abwicklung Ihrer Promotion gemäß Promotionsordnung Dr. med./Dr. med. dent. vom 08.12.2020 (PO 2020) helfen. Die PO 2020 gilt für Neuanträge, für alle ab dem 01.04.2021 angenommenen Doktorand*innen und für Doktorand*innen, die fristgerecht zum 30.09.2021 den Wechsel in die PO 2020 beantragt haben. Das Schritt für Schritt Verfahren für alle anderen, vor dem 01.04.2021 angenommenen Doktorand*innen, finden Sie hier.

 

Bitte beachten Sie grundsätzlich folgende Vorgaben für das Einreichen von Unterlagen im Promotionsbüro

  • Füllen Sie Formulare am Computer aus.
  • Reichen Sie Unterlagen nur vollständig ein!
  • Zeugnisse über den Studienabschluss/die Studienabschlüsse müssen als beglaubigte Kopien (Merkblatt zu Beglaubigungen) mit den zugehörigen Leistungsübersichten vorgelegt werden, bei fremdsprachigen Zeugnissen einschließlich beglaubigter Übersetzungen ins Deutsche oder Englische.
  • Unterlagen nicht tackern/heften.
  • Digitale Unterlagen (wenn zulässig) werden grundsätzlich nur im PDF-Format akzeptiert.
  • Die Dateigröße darf 10 MB nicht überschreiten.

 

Unvollständige und / oder handschriftlich ausgefüllte Unterlagen werden vom Promotionsbüro nicht angenommen bzw. zurückgesandt!

 

Schritt für Schritt zum Dr. med. / Dr. med. dent. (PO 2020)

Bitte beachten Sie das ab dem 25.01.2024 geänderte Vorgehen zur Annahme als Doktorand*in (Schritt 3).

Schritt 1: Betreuer*innen und Promotionsthema finden

Dissertationen zum Dr. med./Dr. med. dent. werden von zwei Personen betreut (§ 4 der Promotionsordnung):

  • Der/dem verantwortlichen Betreuer*in (= Doktorvater/-mutter, Erstbetreuer*in) und
  • einer/einem Zweitbetreuer*in (= weitere*r wissenschafliche/r Betreuer*in)

 

Die/der verantwortliche Betreuer*in und die/der Zweitbetreuer*in stimmen ihre Betreuungsleistung gegenüber der/dem Doktorand*in in zeitlicher und qualitativer Hinsicht aufeinander ab. Die zukünftigen Betreuer*innen und die/der zukünftige Doktorand*in schließen bei einem persönlichen Zusammentreffen unter Verwendung des von der Medizinischen Fakultät hierfür verbindlich zur Verfügung gestellten Formulars eine schriftliche Promotionsvereinbarung. Die Promotionsvereinbarung wird erst mit der Annahme als Doktorand*in wirksam. Die Betreuungsvereinbarung finden Sie als Anlage in den Antragsformularen für die Annahme als Doktorand*in unter Schritt 3.

Betreuer*innnen und Promotionsthema finden

Bei der Suche nach Betreuer*innen und einem geeigneten Promotionsthema können wir Ihnen – bei der Vielzahl an Kliniken und Instituten – leider nicht persönlich behilflich sein. Bitte nehmen Sie – je nach persönlichem Interesse – Kontakt zu den Sekretariaten der in Frage kommenden Kliniken/Institute auf. Wählen Sie die/den Zweitbetreuer*in in Abstimmung mit Ihrer/Ihrem verantwortlichen Betreuer*in aus.

Informationen und Tipps zur Suche nach Betreuer*innen und einem geeigneten Promotionsthema erhalten Sie bei unserem jährlich angebotenen Tag der medizinischen Promotionen und finden Sie außerdem auf unserer Website zur Planung der Promotion.

Promotion in Rahmen eines strukturierten Promotionsprogrammes

Die Medizinische Fakultät Freiburg bietet ein strukturiertes Promotionsprogramm zum Dr. med./Dr. med. dent. im Rahmen des Promotionskollegs MOTI-VATE an. Weitere Informationen zum Programm und zur Bewerbung finden Sie auf der Webseite des Programms.

Schritt 2: entfällt ab 25.01.2024

Die vom Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) geforderte Datenerfassung von Promovierenden (bisher DOC 501) erfolgt ab 25.01.2024 im Zuge des Antrags auf Annahme als Doktorand*in (siehe Schritt 3).

Schritt 3: Antrag auf Annahme als Doktorand*in

Der Antrag auf Annahme als Doktorand*in muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt werden, d. h. sobald Thema und Betreuer*innen feststehen.

1. Füllen Sie die in der Checkliste zum Antrag auf Annahme als Doktorand*in aufgeführten Dokumente aus und holen die notwendigen Unterschriften ein. Stellen Sie sicher, dass Ihnen alle für den Antrag auf Annahme als Doktorand*in notwendigen Unterlagen gemäß Checkliste vorliegen. Bitte beachten Sie bei Antragstellung die Regelungen zu den möglichen Betreuungskonstellationen.

Checkliste zum Antrag auf Annahme als Doktorand*in / Checklist: Application for admission as doctoral student (English version)

Antragsformulare

 

2. Füllen Sie den Antrag auf Annahme als Doktorand*in im Campus-Management-System HISinOne der Universität Freiburg aus. Sie finden den digitalen Antrag (DOC 502) über den Button "Promovierende" auf der Startseite. Eine ausführliche Anleitung zum Antrag DOC 502 finden Sie hier. Beim Feld Betreuungsperson wählen Sie bitte folgendes aus: Supervisor not found - Betreuungsperson nicht gefunden.

3. Drucken Sie den digital übermittelten Antrag auf Annahme als Doktorand*in über die in HISinOne integrierte Druckfunktion aus und reichen eine handschriftlich unterschriebene Version zusammen mit dem/den beglaubigten Hochschulzeugnis(sen) (gemäß Checkliste zum Antrag auf Annahme als Doktorand*in) im Promotionsbüro ein. Erst mit Eingang des ausgedruckten Antrags und der notwendigen Zeugnisse im Promotionsbüro gilt der Antrag als gestellt.

 

Hinweise zu Ethikvotum und Tierversuchsgenehmigung

Prüfen Sie vor Beginn Ihrer Arbeit, ob Sie ein Ethikvotum der Ethikkommission benötigen bzw. ob ein Ethikvotum für Ihr Projekt bereits vorliegt. Beachten Sie hierzu die Hinweise der Ethikkommission zu "Ethikvoten für Promotionsvorhaben und andere universitäre Qualifikationsarbeiten". Prüfen Sie ebenfalls, ob eine Tierversuchsgenehmigung nötig ist und ob Sie für Ihre Experimente einen Tierversuchskundenachweis benötigen.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Haben Sie Ihr Studium im Ausland absolviert, muss der ausländische Bildungsabschluss vor der Annahme als Doktorand*in auf Äquivalenz mit einem deutschen Hochschulabschluss geprüft werden. Da diese Prüfung einige Wochen dauern kann, reichen Sie den Antrag auf Annahme als Doktorand*in so früh wie möglich mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Sofern eine deutsche Approbation vorliegt, fügen Sie diese bitte Ihrem Antrag auf Annahme als Doktorand*in bei.

Was passiert nach dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in?

Der Promotionsausschuss entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung des Promotionsausschusses.

Zwei Jahre nach der Annahme als Doktorand*in überprüft die/der verantwortliche Betreuer*in, ob das Promotionsvorhaben fortgeführt werden kann, und teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Promotionsausschuss schriftlich mit.

Weiterführende Links:

Qualifizierung / Kurse für Doktorand*innen

Schritt 4: Immatrikulation / Registrierung als Promovierende

Sobald Sie Ihren Annahmebescheid erhalten haben, müssen Sie sich beim Service Center Studium als Promovierende immatrikulieren, bzw. registrieren (s.u.). Für Fragen zur Immatrikulation und Registrierung steht Ihnen das Service Center Studium als Ansprechpartner zur Verfügung.

Immatrikulationspflicht

Gem. § 38 Abs. 5 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) müssen sich alle Promovierende – sofern ihre Annahme nach dem 30.03.2018 erfolgt ist (es gilt das Datum der Annahme als Doktorand*in an der Medizinischen Fakultät) – auf der Grundlage von § 60 Abs. 1. S. 1 b) LHG immatrikulieren (Merkblatt für Promovierende und Antrag auf Immatrikulation, englische Version). Dies gilt auch für Promovierende der Medizinischen Fakultät, wenn diese bereits als Studierende der Medizinischen Fakultät an der Universität Freiburg immatrikuliert sind; hier muss die bestehende Immatrikulation um einen weiteren Studiengang (Abschluss Promotion) ergänzt werden. Bitte verwenden Sie hierfür den "Antrag auf Studiengang-/Studienfachwechsel, bzw. Änderung der Studiengangkombination". Für die Ergänzung der bestehenden Immatrikulation um einen weiteren Studiengang fallen keine Zusatzkosten an.

Eine Ausnahme von der Immatrikulationspflicht für Promovierende besteht gem. § 38 Abs. 5 LHG für

  • Doktorand*innen, die bereits vor dem 30. März 2018 an der Medizinischen Fakultät als Doktorand*in angenommen wurden, diese können sich immatrikulieren, sind dazu aber nicht verpflichtet;
  • Doktorand*innen, die hauptberuflich an der Universität Freiburg tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit). Diese können sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen. Hierfür stellen Sie bitte einen Antrag auf Registrierung (englische Version) und fügen eine Kopie Ihres aktuellen Arbeitsvertrages bei.

Registrierung

Falls Sie nicht der Immatrikulationspflicht unterliegen (siehe oben) und sich gegen die Immatrikulation entschieden haben, müssen Sie sich als Promovierende registrieren. Die Registrierung ist kostenfrei. Sie erfolgt, wie die Immatrikulation, nach der Annahme als Doktorand*in. Durch Vorlage der Annahmebestätigung der Medizinischen Fakultät und des ausgefüllten Antrags auf Registrierung (englische Version) im Studierendensekretariat (deutsche Promovierende) oder beim International Admissions und Services (IAS) (internationale Promovierende) werden Sie als Doktorand*in registriert.

Sofern Sie nach dem 30. März 2018 als Doktorand*in angenommen wurden und sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen wollen (siehe oben), fügen Sie dem Antrag auf Registrierung bitte eine Kopie Ihres aktuellen Arbeitsvertrages bei.

Schritt 5: Durchführung des Promotionsvorhabens, Erfüllung des individuellen Studienprogramms & Erstellung der Dissertationsschrift

Gute Wissenschaftliche Praxis

Bei der Durchführung des Promotionsvorhabens und bei der Erstellung der Dissertationsschrift sind die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der Albert-Ludwigs Universität Freiburg (Ordnung der Albert-Ludwigs-Universität zur Sicherung der Redlichkeit in der Wissenschaft) und der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG Kodex) zu beachten und einzuhalten.

Hinweise zum Ethikvotum und zur Tierversuchsgenehmigung

Falls Sie ein Ethikvotum der Ethikkommission oder eine Tierversuchsgenehmigung des Regierungspräsidiums für Ihr Projekt benötigen, beginnen Sie dieses erst dann, wenn ein positives Ethikvotum, bzw. die Tierversuchsgenehmigung vorliegt. Beachten Sie hierbei die Hinweise der Ethikkommission zu "Ethikvoten für Promotionsvorhaben und andere universitäre Qualifikationsarbeiten". Prüfen Sie bei Änderungen im Verlauf Ihres Promotionsvorhabens, ob Ihr Projekt weiterhin durch das Ethikvotum / die Tierversuchsgenehmigung abgedeckt ist.

Individuelles Studienprogramm

Erfüllen Sie das mit Ihren Betreuer*innen in der Promotionsvereinbarung abgestimmte individuelle Studienprogramm. Besuchen Sie die verpflichtende Veranstaltung zur guten wissenschaftlichen Praxis zu Beginn der Promotion, d. h. innerhalb der ersten 6 Monate. Sollten sich im Verlauf Ihrer Promotion Änderungen im Studienprogramm ergeben, schreiben Sie die Promotionsvereinbarung fort und reichen Sie die fortgeschriebene Promotionsvereinbarung im Promotionsbüro ein. Die Erfüllung aller verpflichtenden Elemente des Studienprogramms muss im Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nachgewiesen werden, d. h. lassen Sie sich Bescheinigungen hierfür aushändigen.

Zwischenbericht

Zwei Jahre nach der Annahme als Doktorand*in überprüft der/die verantwortliche Betreuer*in (Erstbetreuer*in), ob das Promotionsvorhaben fortgeführt werden kann (§ 7 Abs. 9 der Promotionsordnung). Das Ergebnis der Überprüfung muss dem Promotionsausschuss unaufgefordert schriftlich mitgeteilt werden.

Erstellung der Dissertationsschrift

Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen. Die Dissertation muss in Form und Inhalt wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Die wissenschaftlichen Aussagen der Dissertation sollen präzise und auf das Wesentliche beschränkt sein.

Erstellen Sie Ihre Dissertationsschrift gemäß den Abfassungsrichtlinien für Dissertationen zum Dr. med./Dr. med. dent. (3. Auflage, Juli 2022). Die Abfassungsrichtlinien enthalten neben den formalen Vorgaben der Medizinischen Fakultät auch Tipps zum Erstellen der Schrift. Bitte beachten Sie beim Erstellen Ihrer Dissertationsschrift außerdem den Zitierleitfaden für Dissertationen (2. überarbeitete Auflage, September 2023) der Medizinischen Fakultät. Dieser enthält neben gesetzlichen Vorgaben zum Zitieren und Hinweisen zur guten wissenschaftlichen Praxis des Zitierens unter anderem Tipps zur Plagiatsvermeidung.

Mustertitelblatt und 2. Seite für Dissertationen zum Dr. med./Dr. med. dent.

Kumulative Dissertation

Hinweise zur kumulativen Dissertation finden Sie in den Abfassungsrichtlinien für Dissertationen zum Dr. med./Dr. med. dent. (3. Auflage, Juli 2022).

Maximaldauer der Promotion

Die Dauer der Promotion darf fünf Jahre nicht überschreiten (§ 1 Abs. 3 der Promotionsordnung), d. h. der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Schritt 6) muss innerhalb von fünf Jahren nach der Annahme als Doktorand*in gestellt werden und bewilligt sein. Vor Ablauf der Frist kann eine Fristverlängerung beantragt werden. Hierzu stellen Sie einen formlosen Antrag im Promotionsbüro. Der Antrag muss begründet werden und eine Stellungnahme der verantwortlichen Betreuerin bzw. des verantwortlichen Betreuers enthalten. Der Promotionsausschuss kann die Frist um insgesamt höchstens zwei Jahre verlängern.

Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit

Schutzfristen und Beurlaubungen – Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit – werden nicht auf die Dauer der Promotion angerechnet (§ 21 der Promotionsordnung).

Zur Beantragung von Mutterschutz (§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002, Mutterschutzgesetz – MuSchG) nutzen Sie bitte das Antragsformular Mutterschutz und senden es zusammen mit den Anlagen ans Promotionsbüro.

Damit die Fristen der Elternzeit (§ 15 Abs. 1-3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 in der jeweils geltenden Fassung, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) für die Promotion berücksichtigt werden können, muss der Zeitraum der gewünschten Elternzeit spätestens vier Wochen vor deren Antreten dem Promotionsausschuss zusammen mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich mitgeteilt werden. Hierfür verwenden Sie bitte das Antragsformular Elternzeit und senden dieses zusammen mit den Anlagen ans Promotionsbüro.

Weiterführende Links

Schritt 6: Einreichung der Dissertation & Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

Zwischen der Annahme als Doktorand*in (Datum auf dem Annahmebescheid) und dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens muss mindestens ein Jahr liegen (§ 8 Abs. 1 der Promotionsordnung).

Übermitteln Sie zuerst eine PDF-Datei der Dissertationsschrift per E-Mail oder Cloud zur Prüfung der formalen Vorgaben an das Promotionsbüro (promotionen@uniklinik-freiburg.de). Erst nach Freigabe der PDF-Datei durch das Promotionsbüro darf der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt werden.

Reichen Sie danach Ihren Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß Checkliste in Papierform mit Originalunterschriften(!) im Promotionsbüro ein. Auch die Promotionsvereinbarung muss von allen Beteiligten im Original unterschrieben werden. Senden Sie parallel die vom Promotionsbüro freigegebene Dissertationsschrift per E-Mail oder Cloud an promotionen@uniklinik-freiburg.de. Die Abfassungsrichtlinien für Dissertationen zum Dr. med./Dr. med. dent. der Medizinischen Fakultät sind zu beachten.

Checkliste und Antragsformulare

 

Im Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens können Sie eine/n Gutachter*in für Ihre Dissertation vorschlagen. Die Bestellung der Gutachter*innen erfolgt durch den Promotionsausschuss. Dieser ist nicht an Ihren Vorschlag gebunden.

Vorgaben zur Gutachter*innenbestellung (§§ 3 und 10 der Promotionsordnung):

  • Mindestens ein/e Gutachter*in muss ein/e hauptberuflich an der Medizinischen Fakultät tätige/r Hochschullehrer*in, Honorarprofessor*in oder Privatdozent*in / Außerplanmäßige/r Professor*in sein.
  • Die Gutachter*innen sollen nicht der gleichen Klinik oder demselben Institut des Universitätsklinikums Freiburg beziehungsweise der Universität Freiburg angehören.
  • Die Gutachter*innen und Prüfer*innen sollen nicht das gleiche Fach vertreten.
  • Bei interdisziplinären beziehungsweise fakultätsübergreifenden Dissertationen sollen auch Mitglieder anderer Fakultäten als Gutachter*innen und Prüfer*innen bestellt werden.

 Vorgaben Erstgutachter*in:

  • Mögliche Personengruppen: Hochschullehrer*in, außerplanmäßige Professor*in oder Privatdozent*in der Medizinischen Fakultät. Darüber hinaus können in bereits begonnenen Promotionsvorhaben entpflichtete Professor*innen der Medizinischen Fakultät und Professor*innen der Medizinischen Fakultät im Ruhestand als Gutachter*innen und als Prüfer*innen bestellt werden, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Entpflichtung oder ihres Eintretens in den Ruhestand in diesem Promotionsvorhaben weiterhin als verantwortliche/r Betreuer*in bestellt sind.
  • Insofern der/die verantwortliche Betreuer*in der Dissertation der oben genannten Personengruppe angehört, wird er/sie vom Promotionsausschuss als Erstgutachter*in bestellt.

Vorgaben Zweitgutachter*in:

  • nicht möglich: Zweitbetreuer*in der Dissertation.
  • nicht möglich: Co-Autor*in einer aus dem Gegenstand der Dissertation hervorgegangenen Publikation oder eines aus dem Gegenstand der Dissertation hervorgegangenen, zur Veröffentlichung geplanten, eingereichten oder angenommenen Manuskripts.
  • Mögliche Personengruppen: alle Personengruppen, die unter Schritt 1 als mögliche Betreuer*innen gelistet sind.

 

Was passiert nach dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens?

Die folgenden Schritte sind in weiterem Detail in §§ 8, 10 und 11 der Promotionsordnung beschrieben. Bitte beachten Sie, dass die hier beschriebenen Schritte rein verfahrenstechnisch mehrere Monate dauern können.

1. Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren

Über die Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss. Die/der Doktorand*in erhält über die Zulassung zum Promotionsverfahren einen schriftlichen Bescheid.

2. Bestellung der Gutachter*innen

Ist die/der Doktorand*in zum Promotionsverfahren zugelassen, bestellt der Promotionsausschuss für die Beurteilung der Dissertation eine/n Erstgutachter*in und ein/n Zweitgutachter*in.

3. Begutachtung der Dissertation

Die Dissertation im PDF-Format wird vom Promotionsbüro an die Gutachter*innen übergeben. Bitte beachten Sie, dass die Übergabe keinesfalls durch die/den Doktorand*in selbst erfolgen darf.

Die Gutachter*innen prüfen, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Umarbeitung zurückzugeben ist. Die Gutachten sind dem Promotionsbüro in der Regel zwei Monate nach der Bestellung zur/zum Gutachter*in vorzulegen.

4. Auslage der Dissertation

Nach Eingang der Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten mindestens zwei Wochen lang während der Vorlesungszeit beziehungsweise mindestens drei Wochen lang während der vorlesungsfreien Zeit im Promotionsbüro der Dekanatsverwaltung der Medizinischen Fakultät zur Einsicht ausgelegt. Die Auslagefrist soll vier Wochen nicht überschreiten. Die zur Einsichtnahme Berechtigten haben das Recht, bis zum Ende der Auslagefrist schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen.

5. ggf. Einholung eines Drittgutachtens

In bestimmten Fällen muss ein Drittgutachten eingeholt werden, gemäß § 10 Abs. 6-9 der Promotionsordnung, z. B. im Falle einer "summa cum laude"-Bewertung im Erst- und Zweitgutachten.

6. Entscheidung über Annahme/Überarbeitung/Ablehnung der Dissertation

Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch eingelegt wurde oder der Einspruch vom Promotionsausschuss zurückgewiesen worden ist. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt. In allen anderen Fällen stellt der Promotionsausschuss auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der darin vorgeschlagenen Noten die Annahme oder Ablehnung der Dissertation fest.

Nach Annahme der Dissertation wird deren Gesamtnote berechnet (§ 10 Abs. 11 der Promotionsordnung). Der/dem Doktorand*in können im Hinblick auf die Veröffentlichung von der Gutachter*innen Auflagen zur Überarbeitung ihrer oder seiner Dissertation gemacht werden; das Promotionsverfahren wird erst abgeschlossen, wenn diese Auflagen erfüllt sind

7. Bestellung der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

Ist für die schriftliche Promotionsleistung (Dissertation) mindestens die Note „rite“ festgesetzt, lässt der Promotionsausschuss die/den Doktorand*in zur mündlichen Prüfung zu und bestellt die Prüfungskommission.

Schritt 7: Mündliche Prüfung

1. Bestellung Prüfungskommission

Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung wird vom Promotionsausschuss bestellt und setzt sich zusammen aus der/dem Erstgutachter*in, der/dem Zweitgutachter*in, und einer/einem weiteren Prüfer*in (siehe § 11 der Promotionsordnung). Die Gutachter*innen und Prüfer*innen sollen nicht das gleiche Fach vertreten. Zudem wird ein/e Beisitzer*in bestellt, welcher mindestens promoviert sein muss und die mündliche Prüfung protokolliert. Den Vorsitz der Prüfungskommission führt ein vom Promotionsausschuss bestelltes Mitglied aus dem Kreis der Prüfungskommission. Die/der verantwortliche Betreuer*in kann nicht Vorsitzende/r sein.

2. Vorgaben zum Termin der mündlichen Prüfung und Ankündigungsfristen

Die mündliche Prüfung darf frühestens 4 Wochen und nicht später als ein Jahr nach Bekanntgabe der Annahme der Dissertation stattfinden. Warten Sie vor der Vereinbarung und Ankündigung eines Termins für die mündliche Prüfung unbedingt die Aufforderung des Promotionsbüros ab!

Der Termin für die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, in Abstimmung mit den anderen Prüfer*innen und der/dem Kandidat*in, festgelegt und mit einer Frist von vier Wochen vor der Prüfung dem Promotionsbüro schriftlich mitgeteilt. Der Prüfungstermin muss mindestens zwei Wochen vor der Prüfung durch Aushang bekanntgegeben werden. Der Aushang muss in der Klinik/dem Institut, an dem das Promotionsvorhaben durchgeführt wurde, erfolgen und zeitgleich als PDF-Datei per E-Mail an promotionen@uniklinik-freiburg.de gesendet werden.

3. Durchführung der mündlichen Prüfung

In der mündlichen Prüfung soll die/der Doktorand*in ihre oder seine Fähigkeit zur mündlichen Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachweisen. Die mündliche Prüfung besteht aus einer Prüfung im Dissertationsfach, die auch die Dissertation zum Gegenstand hat, und einer Prüfung in den Grundlagen der angrenzenden Fachgebiete. Die mündliche Prüfung wird durch einen Vortrag über das Thema der Dissertation mit einer Dauer von etwa 20 Minuten eingeleitet. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa 60 Minuten. Frageberechtigt sind nur die Mitglieder der Prüfungskommission. Über die mündliche Prüfung wird vom Beisitzer der Prüfungskommission ein Protokoll erstellt.

Die mündliche Prüfung wird in deutscher oder englischer Sprache abgehalten und findet in den Räumen der Universität Freiburg beziehungsweise der Medizinischen Fakultät Freiburg, des Universitätsklinikums Freiburg oder des Universitäts-Herzzentrums Freiburg – Bad Krozingen statt.

Sie ist fakultätsöffentlich, d. h. es dürfen Mitglieder der Medizinischen Fakultät Freiburg gemäß LHG §22 anwesend sein. Auf Antrag der/des Doktorand*in kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auch fakultätsfremde Gäste als Zuhörer*innen zulassen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 4. Was passiert nach der mündlichen Prüfung?

Die Prüfungskommission tritt unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung zusammen, um die Note für die Leistungen in der mündlichen Prüfung festzustellen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission gibt einzeln seine Bewertung für die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit einer Note ab. Die/der Beisitzer*in der Prüfung reicht das Protokoll der mündlichen Prüfung mit den Unterschriften aller Prüfer*innen und der Beisitzerin/des Beisitzers im Promotionsbüro ein. 

Ist die mündliche Prüfung bestanden, so setzt der Promotionsausschuss die Gesamtnote und das entsprechende Gesamtprädikat der Promotion fest (§ 13 der Promotionsordnung). Nach Festsetzung des Gesamtprädikats der Promotion wird der/dem Doktorand*in das Ergebnis der Promotion bekanntgegeben.

Schritt 8: Veröffentlichung der Dissertation

Nachdem das Gesamtprädikat der Promotion feststeht, werden Sie vom Promotionsbüro zur Veröffentlichung der Pflichtexemplare Ihrer Dissertation aufgefordert. Bitte warten Sie diese Aufforderung unbedingt ab, um eventuelle Fehldrucke zu vermeiden.

Die Promotionsordnung verlangt die Veröffentlichung der Pflichtexemplare der Dissertation innerhalb von zwölf Monaten

  • nach der mündlichen Prüfung, wenn das Medizin-/Zahnmedizinstudium bereits vorher erfolgreich abgeschlossen wurde

oder

  • nach dem erfolgreichen Abschluss des Medizin-/Zahnmedizinstudiums, wenn die mündliche Prüfung vor dem Abschluss des Medizin-/Zahnmedizinstudiums bestanden wurde.

Vor der Veröffentlichung ist die Dissertation der Erstgutachterin/dem Erstgutachter zur Erteilung der Druckerlaubnis vorzulegen. Das hierfür notwendige Formular erhalten Sie vom Promotionsbüro. Die Druckerlaubnis muss von der oder dem Erstgutachter*in im Promotionsbüro eingereicht werden. Bitte warten Sie auch hier die schriftliche Druckerlaubnis ab, um eventuelle Fehldrucke zu vermeiden.

Die Veröffentlichung Ihrer Dissertationsschrift erfolgt in der Regel über das Forschungsinformationssystem der Universitätsbibliothek Freiburg „FreiDok plus“ (§ 14 Abs. 4 der Promotionsordnung). Hierfür müssen Sie ein elektronisches Pflichtexemplar im PDF-Format und zwei gedruckte Pflichtexemplare einreichen.

  • Das elektronische und die gedruckten Pflichtexemplare müssen in Inhalt und Formatierung exakt übereinstimmen. Wird das elektronische Pflichtexemplar z. B. farbig eingereicht, so müssen auch die gedruckten Pflichtexemplare farbig formatiert sein.
  • Entsprechend müssen die Pflichtexemplare auch mit dem bei Eröffnung des Promotionsverfahrens eingereichten Prüfexemplar der Dissertation identisch sein, einzig Auflagen der Gutachter*innen zur Überarbeitung (§ 10 Abs. 12 der Promotionsordnung) und die Umsetzung formaler Vorgaben der Medizinischen Fakultät sind hiervon ausgenommen.
  • Druckformat DIN A 4 oder DIN A 5, beidseitig bedruckt.
  • Die Pflichtexemplare müssen auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier gedruckt und mit Kartoneinband und in Klebebindung eingereicht werden. Die Titelseite wird außen auf den Kartoneinband und als erste Seite der Arbeit gedruckt. Abgesehen von den verbindlichen Formatvorgaben für die Titelseite (s. Muster Titelblatt) kann die Art des Kartoneinbands (Farbe, Papierqualität) selbst gewählt werden.
  • Eine Veröffentlichung des Lebenslaufs ist freiwillig, d.h. dieser darf vor der Veröffentlichung aus der Dissertation entnommen werden. Wichtig ist aber, den Lebenslauf nicht kommentarlos zu entfernen. Fügen Sie stattdessen für jede entfernte Seite eine Platzhalterseite ein mit einem Kommentar, der sinngemäß so aussehen kann: "Die Seite … (Lebenslauf) enthält persönliche Daten. Sie ist deshalb nicht Bestandteil der Veröffentlichung."  Bitte achten Sie darauf, dass sich die Seitenzahlen der folgenden Seiten hierdurch nicht ändern.

Schritt 9: Vollzug der Promotion und Urkunde

Die Promotion wird durch die Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen. Im Fall der studienbegleitenden Promotion wird die Promotionsurkunde erst nach nachweislich erfolgreich absolviertem Studium ausgehändigt.

Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde haben Sie das Recht, den Titel Dr. med. bzw. Dr. med. dent. zu tragen. Herzlichen Glückwunsch!

 

Zum Download

 

Weiterführende Links