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Promotion zum Dr. sc. hum. - Promotionsordnung 2016 (PO 2016)

Auf dieser Seite möchten wir Doktorand*innen Schritt für Schritt bei der formalen Abwicklung Ihrer Promotion zum Doktor der Humanwissenschaften (Dr. sc. hum.) helfen. Rechtsgrundlage für das hier beschriebene Promotionsverfahren ist die Promotionsordnung der Albert-Ludwigs-Universität für die Medizinische Fakultät zur Promotion zum Doktor der Humanwissenschaften vom 05.09.2016.

 

Bitte beachten Sie grundsätzlich folgende Vorgaben für das Einreichen von Unterlagen im Promotionsbüro:

  • Füllen Sie Formulare am Computer aus.
  • Reichen Sie Unterlagen nur vollständig ein!
  • Zeugnisse über den Studienabschluss/die Studienabschlüsse müssen als beglaubigte Kopien (Merkblatt zu Beglaubigungen) mit den zugehörigen Leistungsübersichten vorgelegt werden, bei fremdsprachigen Zeugnissen einschließlich beglaubigter Übersetzungen ins Deutsche oder Englische.
  • Unterlagen nicht tackern/heften.
  • Digitale Unterlagen (wenn zulässig) werden grundsätzlich nur im PDF-Format akzeptiert.
  • Die Dateigröße darf 10 MB nicht überschreiten.

 

Unvollständige und / oder handschriftlich ausgefüllte Unterlagen werden vom Promotionsbüro nicht angenommen bzw. zurückgesandt!

 

Schritt für Schritt zum Dr. sc. hum. (PO 2016)

Bitte beachten Sie das ab dem 25.01.2024 geänderte Vorgehen zur Annahme als Doktorand*in (Schritt 3).

Schritt 1: Betreuer*innen und Promotionsthema finden und Promotionsvereinbarung abschließen

Eine Promotion zum Dr. sc. hum. wird von zwei Personen betreut, der/dem verantwortlichen Betreuer*in (Erstbetreuer*in) und einer/einem weiteren Betreuer*in (Zweitbetreuer*in).

Sie können beide Betreuer*innen im Antrag auf Annahme als Doktorand*in (Schritt 3) vorschlagen. Beachten Sie hierbei bitte die untenstehenden möglichen Betreuer*innen und Betreuungskonstellationen.

Die zukünftigen Betreuer*innen und die/der zukünftige Doktorand*in schließen unter Verwendung des von der Medizinischen Fakultät hierfür zur Verfügung gestellten Formulars eine Promotionsvereinbarung, welche mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in eingereicht wird (Schritt 3).

Mögliche Betreuer*innen und Betreuungskonstellationen

Als verantwortliche Betreuer*innen (Erstbetreuer*innen) dürfen folgende Personengruppen der Medizinischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg tätig werden: Hochschullehrer*innen, Honorarprofessor*innen, APL-Professor*innen, entpflichtete Professor*innen, Professor*innen im Ruhestand, Privat­dozent*innen sowie nicht-habilitierte Arbeitsgruppenleiter*innen mit vom Promotionsausschuss verliehenem Promotionsrecht (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Promotionsordnung). Die Gleichstellung von assoziierten HAW-Professor*innen ist über die Assoziierungssatzung der Universität Freiburg geregelt.

Als weitere Betreuer*innen (Zweitbetreuer*innen) eines Promotionsvorhabens kommen zusätzlich zu den oben genannten Personengruppen auch oben genannte Personengruppen anderer Fakultäten der Albert-Ludwigs-Universität oder anderer Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen in Betracht.

Erst- und Zweitbetreuer­*innen eines Promotionsvorhabens sollen nicht demselben Institut bzw. derselben Klinik angehören.


Suche nach Betreuer*innen und geeignetem Promotionsthema

Bei der Suche nach den Betreuer*innen und einem geeigneten Promotionsthema können wir Ihnen – bei der Vielzahl an Kliniken und Instituten – leider nicht behilflich sein. Promotionsthemen werden unter anderem auf den Websites der Institute/Kliniken/Einrichtungen ausgeschrieben (siehe Institute/Kliniken/Einrichtungen der Medizinischen Fakultät oder Universitätsklinikum Forschung A-Z). Auf den Websites finden Sie auch Kontaktinformationen von Betreuer*innen. Bitte nehmen Sie – je nach persönlichem Interesse – Kontakt zu den Sekretariaten der in Frage kommenden Kliniken/Institute auf.

Schritt 2: entfällt ab 25.01.2024

Die vom Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) geforderte Datenerfassung von Promovierenden (bisher DOC 501) erfolgt ab 25.01.2024 im Zuge des Antrags auf Annahme als Doktorand*in (siehe Schritt 3).

Schritt 3: Antrag auf Annahme als Doktorand*in

Der Antrag auf Annahme als Doktorand*in muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt werden, d. h. sobald Thema und Betreuer*innen feststehen.

1. Füllen Sie die in der Checkliste aufgeführten Dokumente aus und holen die notwendigen Unterschriften ein. Stellen Sie sicher, dass Ihnen alle für den Antrag auf Annahme als Doktorand*in notwendigen Unterlagen gemäß Checkliste vorliegen. Bitte beachten Sie in Ihrem Antrag die unter Schritt 1 aufgeführten möglichen Betreuungskonstellationen.

Checkliste zum Antrag auf Annahme als Doktorand*in

Antragsformulare

 

2. Füllen Sie den Antrag auf Annahme als Doktorand*in im Campus-Management-System HISinOne der Universität Freiburg aus. Sie finden den digitalen Antrag (DOC 502) über den Button "Promovierende" auf der Startseite. Eine ausführliche Anleitung zum Antrag DOC 502 finden Sie hier. Beim Feld Betreuungsperson wählen Sie bitte folgendes aus: Supervisor not found - Betreuungsperson nicht gefunden.

3. Drucken Sie den digital übermittelten Antrag auf Annahme als Doktorand*in über die in HISinOne integrierte Druckfunktion aus und reichen eine handschriftlich unterschriebene Version zusammen mit den/dem beglaubigten Hochschulzeugnis(sen) (gemäß Checkliste zum Antrag auf Annahme als Doktorand*in) im Promotionsbüro ein. Erst mit Eingang des ausgedruckten Antrags und der erforderlichen Zeugnisse im Promotionsbüro gilt der Antrag als gestellt.

 

Hinweise zur Promotionsvereinbarung

Exposé

Verfassen Sie das Exposé (= inhaltliche und zeitliche Gliederung des Arbeitsprogramms des Promotionsvorhabens) selbständig, in aktueller Form und spezifisch für Ihr Promotionsprojekt. Die Darstellung soll etwa drei Seiten umfassen. Im Verlauf des Promotionsvorhabens schreiben Sie Ihr Exposé laufend fort.

Individuelles Studienprogramm

Beim individuellen Studienprogramm handelt es sich um die Promotion begleitende Qualifizierungsmaßnahmen. Stellen Sie daher Ihr Studienprogramm, entsprechend Ihres Promotionsvorhabens und Ihrer individuellen Bedürfnisse, selbst in Abstimmung mit Ihren Betreuer*innen zusammen.

Verpflichtend ist der Besuch einer Veranstaltung/eines Workshops zur guten wissenschaftlichen Praxis der Medizinischen Fakultät Freiburg, die nach Empfehlung des Promotionsausschusses mindestens acht Unterrichtsstunden umfassen soll. Für Doktorand*innen zum Dr. sc. hum. werden in regelmäßigen Abständen englischsprachige Workshops zur guten wissenschaftlichen Praxis an der Medizinischen Fakultät angeboten (siehe Qualifizierung/Kurse).

Darüber hinaus müssen Sie während Ihrer Promotionszeit verpflichtend an weiteren fachlichen Veranstaltungen und Workshops teilnehmen. Vorgesehen ist mindestens eine Vorlesung/ein wissenschaftliches Seminar, mindestens ein Methodenkurs/Praktikum sowie mindestens drei Workshops zur überfachlichen Qualifizierung. Die konkreten Inhalte und Veranstaltungen werden dabei zwischen Ihnen und Ihren Betreuer*innen festgelegt.

Das geplante individuelle Studienprogramm muss dem Promotionsausschuss mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in vorgelegt werden. Im Verlauf des Promotionsvorhabens kann das Studienprogramm in Absprache mit den Betreuer*innen fortgeschrieben werden. Bei etwaigen Änderungen muss die aktualisierte Promotionsvereinbarung dem Promotionsausschuss spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Schritt 6) vorgelegt werden.

Der erfolgreiche Abschluss des Studienprogramms wird anhand von Teilnahmebescheinigungen der jeweiligen Dozent*innen nachgewiesen. Reichen Sie hierfür mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens Kopien der Teilnahmenachweise im Promotionsbüro ein. Aus den Teilnahmebescheinigung sollen jeweils der Titel und die Art der Veranstaltung sowie Datum, Umfang und Dozent*in hervorgehen.

Hinweise zu Ethikvotum und Tierversuchsgenehmigung

Prüfen Sie vor Beginn Ihrer Arbeit, ob Sie ein Ethikvotum der Ethikkommission benötigen bzw. ob ein Ethikvotum für Ihr Projekt bereits vorliegt. Beachten Sie hierbei die Hinweise der Ethikkommission zu "Ethikvoten für Promotionsvorhaben und andere universitäre Qualifikationsarbeiten" Prüfen Sie ebenfalls, ob eine Tierversuchsgenehmigung nötig ist und ob Sie für Ihre Experimente einen Tierversuchskundenachweis benötigen.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Haben Sie Ihr Studium im Ausland absolviert, muss der ausländische Bildungsabschluss vor der Annahme als Doktorand*in auf Äquivalenz mit einem deutschen Hochschulabschluss geprüft werden. Da diese Prüfung einige Wochen dauern kann, reichen Sie den Antrag auf Annahme als Doktorand*in so früh wie möglich mit allen erforderlichen Unterlagen ein. Sofern die Zeugnisunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, müssen die Unterlagen sowohl in Originalsprache als auch als beglaubigte Übersetzung eingereicht werden.

Promotion ohne Anstellung am Universitätsklinikum / an der Medizinischen Fakultät der Universität Freiburg

Promotionsvorhaben ohne Anstellung am Universitätsklinikum / an der Medizinischen Fakultät der Universität Freiburg sind möglich. Im Falle einer Promotion ohne Anstellung muss die akademische Einbindung sowie die Anbindung an die Medizinische Fakultät Freiburg – im Rahmen der Betreuung durch ein Mitglied der Medizinischen Fakultät – gewährleistet sein. Bei der Antragstellung soll daher die/der vorgesehene verantwortliche Betreuer*in im Einzelfall erläutern, wie eine enge wissenschaftliche Begleitung des Promotionsvorhabens sichergestellt werden soll und wie genau die akademische Einbindung der/des Doktorand*in erfolgen kann. Bei Publikationen, die im Rahmen der Promotion entstehen, muss als Affiliation die Medizinische Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg angegeben werden.

Was passiert nach dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in?

Der Promotionsausschuss entscheidet in der Regel innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung des Promotionsausschusses, nachdem die entsprechenden Sitzungsprotokolle im Dekanat vorliegen.

Zwei Jahre nach der Annahme als Doktorand*in überprüft die/der verantwortliche Betreuer*in, ob das Promotionsvorhaben fortgeführt werden kann, und teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Promotionsausschuss schriftlich mit.

Weiterführende Links

Qualifizierungsveranstaltungen für Doktorand*innen

Schritt 4: Immatrikulation / Registrierung als Promovierende

Sobald Sie Ihren Annahmebescheid erhalten haben, müssen Sie sich beim Service Center Studium als Promovierende immatrikulieren bzw. registrieren (s.u.). Für Fragen zur Immatrikulation und Registrierung steht Ihnen das Service Center Studium als Ansprechpartner zur Verfügung.

Immatrikulationspflicht

Gem. § 38 Abs. 5 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) müssen sich alle Promovierenden – sofern ihre Annahme nach dem 30.03.2018 erfolgt ist (es gilt das Datum der Annahme als Doktorand*in an der Medizinischen Fakultät) – auf der Grundlage von § 60 Abs. 1. S. 1 b) LHG immatrikulieren (Merkblatt für Promovierende und Antrag auf Immatrikulation, englische Version).

Eine Ausnahme von der Immatrikulationspflicht für Promovierende besteht gem. § 38 Abs. 5 LHG für Doktorand*innen, die hauptberuflich an der Universität Freiburg tätig sind (Arbeitsvertrag mit einem Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit). Diese können sich von der Immatrikulationspflicht befreien lassen. Hierfür stellen Sie bitte einen Antrag auf Registrierung.

Registrierung

Falls Sie nicht der Immatrikulationspflicht unterliegen (siehe oben) und sich gegen die Immatrikulation entschieden haben, müssen Sie sich als Promovierende registrieren. Die Registrierung ist kostenfrei. Sie erfolgt, wie die Immatrikulation, nach der Annahme als Doktorand*in. Durch Vorlage der Annahmebestätigung der Medizinischen Fakultät und des ausgefüllten Antrags auf Registrierung (englische Version) im Studierendensekretariat (deutsche Promovierende) oder beim International Admissions und Services (IAS) (internationale Promovierende) werden Sie als Doktorand*in registriert. Bitte fügen Sie dem Antrag auf Registrierung eine Kopie Ihres aktuellen Arbeitsvertrages bei.

Schritt 5: Durchführung des Promotionsvorhabens, Erfüllung des individuellen Studienprogramms und Erstellung der Dissertationsschrift

Gute Wissenschaftliche Praxis

Bei der Durchführung des Promotionsvorhabens und bei der Erstellung der Dissertationsschrift sind die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der Albert-Ludwigs Universität Freiburg (Ordnung der Albert-Ludwigs-Universität zur Sicherung der Redlichkeit in der Wissenschaft) und der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG Kodex) zu beachten und einzuhalten.

Individuelles Studienprogramm

Erfüllen Sie das mit Ihren Betreuer*innen in der Promotionsvereinbarung abgestimmte individuelle Studienprogramm. Besuchen Sie die verpflichtende Veranstaltung zur guten wissenschaftlichen Praxis zu Beginn der Promotion, d. h. innerhalb des ersten Jahres. Sollten sich im Verlauf Ihrer Promotion Änderungen im Studienprogramm ergeben, schreiben Sie die Promotionsvereinbarung fort. Die Erfüllung aller verpflichtenden Elemente des Studienprogramms muss mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Schritt 6) nachgewiesen werden, d. h. lassen Sie sich Bescheinigungen hierfür aushändigen.

Zwischenbericht

Zwei Jahre nach der Annahme als Doktorand*in überprüft der/die verantwortliche Betreuer*in (Erstbetreuer*in), ob das Promotionsvorhaben fortgeführt werden kann (§ 6 Abs. 9 der Promotionsordnung). Das Ergebnis der Überprüfung muss dem Promotionsausschuss unaufgefordert schriftlich mitgeteilt werden.

Hinweise zum Ethikvotum

Falls Sie ein Ethikvotum der Ethikkommission bzw. eine Tierversuchsgenehmigung für Ihr Projekt benötigen, beginnen Sie dieses erst dann, wenn ein positives Ethikvotum / eine Tierversuchsgenehmigung vorliegt. Beachten Sie hierbei die Hinweise der Ethikkommission zu "Ethikvoten für Promotionsvorhaben und andere universitäre Qualifikationsarbeiten". Prüfen Sie bei Änderungen im Verlauf Ihres Promotionsvorhabens, ob Ihr Projekt weiterhin durch das Ethikvotum /die Tierversuchsgenehmigung abgedeckt ist.

Erstellung der Dissertationsschrift

Die Dissertation muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden zu selbständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

Die Dissertation ist als Monographie in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Folgende Vorgaben gelten für die formale Gestaltung:


Hinweise zum Umgang mit Quellen, zum Zitieren und zur Plagiatsvermeidung finden Sie im Zitierleitfaden für Dissertationen (2. überarbeitete Auflage, September 2023).

Maximaldauer der Promotion

Die Dauer der Promotion darf fünf Jahre nicht überschreiten (§ 1 Abs. 3 der Promotionsordnung), d. h. der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (Schritt 6) muss innerhalb von fünf Jahren nach der Annahme als Doktorand*in gestellt werden und bewilligt sein. Vor Ablauf der Frist kann eine Fristverlängerung beantragt werden. Hierzu stellen Sie einen formlosen Antrag im Promotionsbüro. Der Antrag muss begründet werden und eine Stellungnahme der verantwortlichen Betreuerin bzw. des verantwortlichen Betreuers enthalten. Der Promotionsausschuss kann die Frist um insgesamt höchstens zwei Jahre verlängern.

Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit

Schutzfristen und Beurlaubungen – Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit – werden nicht auf die Dauer der Promotion angerechnet (§ 20 der Promotionsordnung).

Zur Beantragung von Mutterschutz (§ 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002, Mutterschutzgesetz – MuSchG) nutzen Sie bitte das Antragsformular Mutterschutz und senden es zusammen mit den Anlagen ans Promotionsbüro.

Damit die Fristen der Elternzeit (§ 15 Abs. 1-3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 in der jeweils geltenden Fassung, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) für die Promotion berücksichtigt werden können, muss der Zeitraum der gewünschten Elternzeit spätestens vier Wochen vor deren Antreten dem Promotionsausschuss zusammen mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich mitgeteilt werden. Hierfür verwenden Sie bitte das Antragsformular Elternzeit und senden dieses zusammen mit den Anlagen ans Promotionsbüro.

Weiterführende Links

Schritt 6: Einreichung der Dissertation und Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

Die Dauer der Promotion darf fünf Jahre nicht überschreiten (§ 1 Abs. 3 der Promotionsordnung), d. h. der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens muss innerhalb von fünf Jahren nach der Annahme als Doktorand*in gestellt werden. Hinweise zur Fristverlängerung finden Sie unter Schritt 5 "Maximaldauer der Promotion".

Bevor Sie den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens stellen, übermitteln Sie bitte eine PDF-Datei der Dissertationsschrift per E-Mail oder Cloud zur Prüfung der formalen Vorgaben an das Promotionsbüro (). Erst nach Freigabe der PDF-Datei durch das Promotionsbüro darf der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gestellt werden.

Reichen Sie danach Ihren Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß Checkliste in Papierform mit Originalunterschriften(!) im Promotionsbüro ein. Auch die Promotionsvereinbarung muss von allen Beteiligten im Original unterschrieben werden. Senden Sie parallel die vom Promotionsbüro freigegebene Dissertationsschrift per E-Mail oder Cloud an . Die Dissertation wird vom Promotionsbüro an die Gutachter*innen übergeben. Bitte beachten Sie, dass die Übergabe keinesfalls durch die Doktorandin / den Doktoranden selbst erfolgen darf.

Antragsunterlagen


Im Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens schlägt die/der Doktorand*in Gutachter*innen zur Bewertung der Dissertation und Prüfer*innen für die Prüfungskommission der mündlichen Prüfung vor. Bitte beachten Sie hierzu folgende Vorgaben.

Mögliche Gutachter*innen und Konstellationen

Dissertationen werden zunächst von zwei Gutachter*innen bewertet.

Vorgaben Erstgutachter*in:

  • Mögliche Personengruppen: alle Personengruppen, die unter Schritt 1 als mögliche verantwortliche Betreuer*innen gelistet sind.
  • Als Erstgutachter*in wird in der Regel die/der verantwortliche Betreuer*in (Erstbetreuer*in) bestellt.


Beim Vorschlag für die/den Zweitgutachter*in ist folgendes zu beachten:

  • Mögliche Personengruppen: alle Personengruppen, die unter Schritt 1 als mögliche Betreuer*innen gelistet sind.
  • Die Gutachter*innen sollen nicht derselben Klinik bzw. demselben Institut angehören.
  • Bei interdisziplinären bzw. fakultätsübergreifenden Dissertationen sollen auch Mitglieder anderer Fakultäten als Gutachter*innen bestellt werden.

 

Mögliche Prüfer*innen und Konstellationen

Der Prüfungskommission gehören die/der Erstgutachter*in und die/der Zweitgutachter*in an, sowie ein/e weiterer/e Prüfer*in an. Der Promotionsausschuss erbittet für die/den weitere/n Prüfer*in drei Vorschläge. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Mögliche Personengruppen: alle Personengruppen, die unter Schritt 1 als mögliche Betreuer*innen gelistet sind.
  • Die Mehrheit der Prüfungskommission muss der Medizinischen Fakultät der Universität Freiburg angehören.

 

Was passiert nach dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens?

Die folgenden Schritte sind in weiterem Detail in §§ 7, 9 und 10 der Promotionsordnung Dr. sc. hum. beschrieben. Bitte beachten Sie, dass die hier beschriebenen Schritte rein verfahrenstechnisch mehrere Monate dauern können.

1. Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahren

Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss. Die/der Doktorand*in erhält über die Zulassung zum Promotionsverfahren einen schriftlichen Bescheid.

2. Bestellung der Gutachter*innen

Ist die/der Doktorand*in zum Promotionsverfahren zugelassen, bestellt der Promotionsausschuss für die Beurteilung der Dissertation eine/n Erstgutachter*in und ein/n Zweitgutachter*in. Der Promotionsausschuss ist dabei nicht an den Vorschlag der/des Doktorand*in gebunden.

3. Begutachtung der Dissertation

Die Dissertation im PDF-Format wird vom Promotionsbüro an die Gutachter*innen übergeben. Die Gutachter*innen prüfen, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Umarbeitung zurückzugeben ist. Die Gutachten sind dem Promotionsbüro in der Regel zwei Monate nach der Bestellung zur/zum Gutachter*in vorzulegen.

ggf. Umarbeitung

Auf begründeten Vorschlag einer Gutachterin/eines Gutachters wird die Dissertation der/dem Doktorand*in zur Umarbeitung innerhalb einer angemessenen, vom Promotionsausschuss festzusetzenden Frist zurückgegeben. Die Frist kann in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag der/des Doktorand*in vom Promotionsausschuss verlängert werden. Das Promotionsbüro übermittelt anschließend die umgearbeitete Dissertation den Gutachter*innen zur erneuten Prüfung. Verstreicht die festgesetzte Frist, ohne dass die Dissertation in umgearbeiteter Form erneut eingereicht wird, so gilt sie als abgelehnt.

ggf. Einholung eines Drittgutachtens

In bestimmten Fällen muss ein Drittgutachten eingeholt werden (§ 9 Abs. 3 der Promotionsordnung), falls die beiden Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder für deren Bewertung um mehr als eine Notenstufe voneinander abweichen.

4. Auslage der Dissertation

Nach Eingang der Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten mindestens zwei Wochen lang während der Vorlesungszeit bzw. mindestens drei Wochen lang während der vorlesungsfreien Zeit im Promotionsbüro der Dekanatsverwaltung der Medizinischen Fakultät zur Einsicht ausgelegt. Die Auslagefrist soll vier Wochen nicht überschreiten. Die zur Einsichtnahme Berechtigten haben das Recht, bis zum Ende der Auslagefrist schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen.

5. Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation

Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so gilt diese als angenommen, sofern kein Einspruch eingelegt wurde oder der Einspruch vom Promotionsausschuss zurückgewiesen wurde. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt. In allen anderen Fällen stellt der Promotionsausschuss auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der darin vorgeschlagenen Noten die Annahme oder Ablehnung der Dissertation fest. Nach Annahme der Dissertation wird die Gesamtnote der Dissertation berechnet (§ 9 Abs. 6 der Promotionsordnung).

6. Bestellung der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

Ist für die schriftliche Promotionsleistung (Dissertation) mindestens die Note „rite“ festgesetzt, lässt der Promotionsausschuss die/den Doktorand*in zur mündlichen Prüfung zu und bestellt die Prüfungskommission.

Schritt 7: Mündliche Prüfung

Bestellung Prüfungskommission

Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung wird vom Promotionsausschuss bestellt und setzt sich zusammen aus der/dem Erstgutachter*in, der/dem Zweitgutachter*in, und einer/einem weiteren Prüfer*in (siehe § 10 der Promotionsordnung). Den Vorsitz der Prüfungskommission führt ein vom Promotionsausschuss bestelltes Mitglied aus dem Kreis der Prüfungskommission; dieses soll der Gruppe der Hochschullehrer*innen angehören. Die/der verantwortliche Betreuer*in der Dissertation kann nicht Vorsitzende/r sein.

Vorgaben zum Termin der mündlichen Prüfung und Ankündigungsfristen

Die mündliche Prüfung soll spätestens sechs Monate nach der Annahme der Dissertation stattfinden. Warten Sie vor der Vereinbarung und Ankündigung eines Termins für die mündliche Prüfung unbedingt die Aufforderung des Promotionsbüros ab!

Der Prüfungstermin muss dem Promotionsbüro schriftlich mitgeteilt und mindestens zwei Wochen vor der Prüfung über die Website des Promotionsbüros bekanntgegeben werden. Hierfür stellt das Promotionsbüro ein Formular zur Verfügung. Der Aushang muss von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterschrieben und als PDF-Datei per E-Mail an gesendet werden.

Aktuelle Prüfungstermine finden Sie hier.

Durchführung der mündlichen Prüfung

In der mündlichen Prüfung (Disputation) soll die/der Doktorand*in ihre/seine Fähigkeit zur mündlichen Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachweisen. Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von etwa 90 Minuten; sie beginnt mit einem etwa 30-minütigen Vortrag der Doktorandin/des Doktoranden über die Dissertation, an den sich ein vertieftes wissenschaftliches Gespräch über die Dissertation sowie über methodisch und inhaltlich mit ihr in Verbindung stehende Fragen anschließt. Frageberechtigt sind nur die Mitglieder der Prüfungskommission.

Die mündliche Prüfung wird in deutscher oder englischer Sprache abgehalten und findet in den Räumen der Universität Freiburg beziehungsweise der Medizinischen Fakultät Freiburg, des Universitätsklinikums Freiburg oder des Universitäts-Herzzentrums Freiburg – Bad Krozingen statt.

Sie ist fakultätsöffentlich, d. h. es dürfen Mitglieder der Medizinischen Fakultät Freiburg gemäß § 22 LHG anwesend sein. Auf Antrag der/des Doktorand*in kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auch fakultätsfremde Gäste als Zuhörer*innen zulassen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.


Was passiert nach der mündlichen Prüfung?

Die Prüfungskommission tritt unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung zusammen, um die Note für die Leistungen in der mündlichen Prüfung festzustellen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission gibt einzeln seine Bewertung für die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit einer Note ab. Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission reicht das Protokoll der mündlichen Prüfung mit den Unterschriften aller Prüfer*innen im Promotionsbüro ein. 

Die Prüfungskommission kann der/dem Doktorand*in im Hinblick auf die Veröffentlichung Auflagen zur Überarbeitung der Dissertation innerhalb einer bestimmten Frist machen. In diesem Fall prüft die/der verantwortliche Betreuer*in vor Erteilung der endgültigen Druckerlaubnis, ob die Auflagen erfüllt wurden.

Ist die mündliche Prüfung bestanden, so setzt der Promotionsausschuss die Gesamtnote und das entsprechende Gesamtprädikat der Promotion fest (§ 12 der Promotionsordnung). Nach Festsetzung des Gesamtprädikats der Promotion wird der/dem Doktorand*in das Ergebnis der Promotion bekanntgegeben.

Schritt 8: Veröffentlichung der Dissertation

Sobald das Gesamtprädikat der Promotion feststeht, werden Sie vom Promotionsbüro zur Veröffentlichung der Pflichtexemplare Ihrer Dissertation aufgefordert. Bitte warten Sie diese Aufforderung unbedingt ab, um eventuelle Fehldrucke zu vermeiden.

Vor der Veröffentlichung ist die Dissertation der/dem verantwortlichen Betreuer*in zur Erteilung der Druckerlaubnis vorzulegen. Das hierfür notwendige Formular erhalten Sie vom Promotionsbüro. Die Druckerlaubnis muss im Promotionsbüro eingereicht werden. Bitte warten Sie auch hier die schriftliche Druckerlaubnis ab, um eventuelle Fehldrucke zu vermeiden.

Die Veröffentlichung Ihrer Dissertationsschrift erfolgt in der Regel über das Forschungsinformationssystem der Universitätsbibliothek Freiburg „FreiDok plus“ (§ 13 Abs. 3 der Promotionsordnung). Hierfür müssen Sie ein elektronisches Pflichtexemplar im PDF-Format und zwei gedruckte Pflichtexemplare veröffentlichen.

  • Das elektronische und die gedruckten Pflichtexemplare müssen übereinstimmen. Ist das elektronische Pflichtexemplar z. B. farbig formatiert, so müssen auch die gedruckten Pflichtexemplare farbig eingereicht werden. Sie müssen schriftlich versichern, dass die elektronische Version in Inhalt und Formatierung den auf Papier ausgedruckten Pflichtexemplaren entspricht. Das hierfür notwendige Formular erhalten Sie vom Promotionsbüro.
  • Entsprechend müssen die Pflichtexemplare auch mit dem bei Eröffnung des Promotionsverfahrens eingereichten Prüfexemplar der Dissertation identisch sein, einzig Auflagen der Gutachter*innen zur Umarbeitung (§ 9 Abs. 7 der Promotionsordnung), Auflagen der Prüfungskommission zur Überarbeitung (§ 10 Abs. 6 der Promotionsordnung) und die Umsetzung formaler Vorgaben der Medizinischen Fakultät sind hiervon ausgenommen.
  • Druckformat DIN A 4, beidseitig bedruckt.
  • Die Pflichtexemplare müssen auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreiem Papier gedruckt und mit Kartoneinband und in Klebebindung eingereicht werden. Die Titelseite wird außen auf den Kartoneinband und als erste Seite der Arbeit gedruckt. Abgesehen von den verbindlichen Formatvorgaben für die Titelseite (s. Muster Titelblatt) kann die Art des Kartoneinbands (Farbe, Papierqualität) selbst gewählt werden.


Die Pflichtexemplare der Dissertation müssen innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung veröffentlicht werden.

Schritt 9: Vollzug der Promotion und Urkunde

Die Promotion wird durch die Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen. Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde haben Sie das Recht, den Titel Dr. sc. hum. zu tragen. Herzlichen Glückwunsch!

 

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